Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 277 Vollstreckung · Abgabenordnung (AO)

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

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