§ 297 Aussetzung der Verwertung · Abgabenordnung (AO)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen › II. Vollstreckung in Sachen