§ 302 Wertpapiere · Abgabenordnung (AO)
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen › II. Vollstreckung in Sachen