Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen › III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren · Abgabenordnung (AO)

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

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