Sechster Teil Vollstreckung › Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen › III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren · Abgabenordnung (AO)
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.