§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger · Abgabenordnung (AO)
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,