§ 329 Zwangsgeld · Abgabenordnung (AO)
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Sechster Teil Vollstreckung › Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen