Sechster Teil Vollstreckung › Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 329 Zwangsgeld · Abgabenordnung (AO)

Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

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