Sechster Teil Vollstreckung › Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel · Abgabenordnung (AO)
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.