§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens · Abgabenordnung (AO)
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Sechster Teil Vollstreckung › Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen