Sechster Teil Vollstreckung › Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen › 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens · Abgabenordnung (AO)

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

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