Sechster Teil Vollstreckung › Vierter Abschnitt Kosten

§ 337 Kosten der Vollstreckung · Abgabenordnung (AO)

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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