Sechster Teil Vollstreckung › Vierter Abschnitt Kosten

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen · Abgabenordnung (AO)

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

Alle Vorschriften: AO — Inhaltsübersicht