§ 348 Ausschluss des Einspruchs · Abgabenordnung (AO)
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
- 5. (weggefallen)
- 6. in den Fällen des § 172 Absatz 3.