Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren › Erster Abschnitt Zulässigkeit

§ 350 Beschwer · Abgabenordnung (AO)

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

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