§ 350 Beschwer · Abgabenordnung (AO)
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren › Erster Abschnitt Zulässigkeit