Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren › Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften

§ 359 Beteiligte · Abgabenordnung (AO)

Beteiligte am Verfahren sind:
  1. 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
  2. 2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

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