Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren › Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen · Abgabenordnung (AO)

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

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