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§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten · Abgabenordnung (AO)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
  1. 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
  2. 2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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