Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Strafverfahren › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen · Abgabenordnung (AO)

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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