Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Strafverfahren › 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren › V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen · Abgabenordnung (AO)

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

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