Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Strafverfahren › 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren › V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen · Abgabenordnung (AO)
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.