Erster Teil Einleitende Vorschriften › Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 5 Ermessen · Abgabenordnung (AO)

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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