Zweiter Teil Steuerschuldrecht › Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke

§ 56 Ausschließlichkeit · Abgabenordnung (AO)

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

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