§ 65 Zweckbetrieb · Abgabenordnung (AO)
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.