Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren

§ 78 Beteiligte · Abgabenordnung (AO)

Beteiligte sind
  1. 1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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