§ 78 Beteiligte · Abgabenordnung (AO)
Beteiligte sind
- 1. Antragsteller und Antragsgegner,
- 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.