§ 86 Beginn des Verfahrens · Abgabenordnung (AO)
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.