Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel › I. Allgemeines
§ 87e
Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer · Abgabenordnung (AO)
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.