§ 92 Beweismittel · Abgabenordnung (AO)
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2. Sachverständige zuziehen,
- 3. Urkunden und Akten beiziehen,
- 4. den Augenschein einnehmen.