Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten

§ 107 Vergleich · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

Alle Vorschriften: ArbGG — Inhaltsübersicht