§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften