Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

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