Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Erster Abschnitt Urteilsverfahren › Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 50 Zustellung · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)

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