§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften