Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)

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