§ 68 Zurückverweisung · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Erster Abschnitt Urteilsverfahren › Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren