§ 84 Beschluß · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren › Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug