Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren › Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 84 Beschluß · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

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