Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren › Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug

§ 88 Beschränkung der Beschwerde · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 65 findet entsprechende Anwendung.

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