Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren › Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug

§ 91 Entscheidung · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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