§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde · Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen › Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren › Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug