Abschnitt 4 Asylverfahren › Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 17 Sprachmittler · Asylgesetz (AsylVfG)

Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

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