§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes · Asylgesetz (AsylVfG)
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
- 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung