§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib · Asylgesetz (AsylVfG)
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.