§ 87d
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung · Asylgesetz (AsylVfG)
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.