§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften · Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AufAG)
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.