Artikel 16 Gemeinsame Spezifikationen · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn
- a. diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
- b. die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und
- c. c)mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i) Der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden,
- ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der beantragten harmonisierten Normen fest, oder
- iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die dem Auftrag der Kommission nicht genau entspricht.
(2) Bei Batterien, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird die Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Anforderungen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte gemäß den Artikeln 9 und 10 erreicht sind.
(3) Wenn eine europäische Normungsorganisation eine harmonisierte Norm angenommen und der Kommission zwecks Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen hat, bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden die für dieselben in Absatz 1 genannten Anforderungen oder Prüfungen geltenden, in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon von der Kommission aufgehoben.