KAPITEL IV Konformität von Batterien

Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie angebracht.
(3) Auf die CE-Kennzeichnung folgt, sofern das nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, die Kennnummer der notifizierten Stelle. Diese Kennnummer ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Erzeuger oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
(4) Auf die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer, die in Absatz 3 genannt sind, können gegebenenfalls Piktogramme oder andere Kennzeichnungen folgen, die auf ein besonderes Risiko, eine besondere Verwendung oder jegliche Gefahr in Verbindung mit der Nutzung, Lagerung, Behandlung oder Beförderung der Batterie hinweisen.
(5) Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der CE-Kennzeichnungsregelung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

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