KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 25 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Für die Zwecke der Notifizierung entspricht eine Konformitätsbewertungsstelle den in den Absätzen 2 bis 11 festgelegten Anforderungen.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält und bezüglich der Batterien, die er bewertet, insbesondere von Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, sowie anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen, unabhängig ist.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Entwickler, Erzeuger, Zulieferer, Einführer, Händler, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Batterien noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dieses Verbot schließt die Verwendung von bewerteten Batterien, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Batterien zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeit haben.
(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben, die ihr gemäß Anhang VIII übertragen werden, regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51, für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
(7) Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über
  1. a. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
  2. b. eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
  3. c. angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Artikeln 6 bis 10, 12, 13 und 14 sowie 48 bis 52 festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;
  4. d. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen.
(8) Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und der für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.
(9) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des notifizierenden Mitgliedstaats vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Anhang VIII, bei regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51 erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber der notifizierenden Behörde und den nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11) Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

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