Artikel 32 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle hegt oder ihr diesbezügliche Zweifel insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem der notifizierende Mitgliedstaat dazu verpflichtet wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich gegebenenfalls eines Widerrufs der Notifizierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.