Artikel 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:
- a. die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
- b. die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.
(2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie die in Absatz 1 genannten Informationen ab dem Bezug sowie ab der Abgabe der Batterie zehn Jahre lang vorlegen können.