Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
- a. den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
- b. den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.