Artikel 56 Erweiterte Herstellerverantwortung · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Hersteller tragen für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung. Diese Hersteller erfüllen die in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG sowie den in diesem Kapitel genannten Anforderungen.
(2) Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller dieser Batterien und tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung.
(3) Hersteller gemäß Artikel 3 Nummer 47 Buchstabe d benennen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Benennung erfolgt durch schriftliches Mandat.
(4) Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:
- a. Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,
- b. Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
- c. Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
- d. Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.
(5) Wenn zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien bereitgestellt werden, können sowohl die Hersteller der ursprünglichen Batterien als auch die Hersteller der Batterien, die nach einem der vorstehend genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden, einen Kostenteilungsmechanismus einrichten und anpassen, der auf einer tatsächlichen Kostenverteilung auf die einzelnen Hersteller beruht, damit die in Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Kosten gemeinsam getragen werden.