Artikel 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien übergeben die gesammelten Gerätealtbatterien an die Hersteller von Gerätebatterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.
(2) Freiwillige Sammelstellen für LV-Altbatterien übergeben die gesammelten LV-Altbatterien an die Hersteller von LV-Batterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.