KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien

Artikel 70 Behandlung · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU gewährleisten genehmigte Anlagen, dass die Behandlung von Altbatterien mindestens Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung und den besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
(3) Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät, einem leichten Verkehrsmittel, das als Abfall anfällt, oder einem Altfahrzeug befinden, werden gemäß der Richtlinie 2000/53/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU aus dem Altgerät, leichten Altverkehrsmittel oder Altfahrzeug entfernt.
(4) Der Kommission wird gemäß Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil A festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.
(5) Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die höhere Quoten als die in Anhang XII Teil B festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. die in Teil C festgelegten die Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung erreichen.

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