KAPITEL IX Digitaler Batteriepass

Artikel 77 Batteriepass · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

(1) Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterieüber eine elektronische Akte (Batteriepass) verfügen.
(2) Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterie gemäß Anhang XIII, einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben.
(3) Der Batteriepass ist über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist, die der Batterie von dem Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, zugewiesen wird.
(4) Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Er kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.
(5) Alle im Batteriepass enthaltenen Informationen basieren auf offenen Standards und sind in einem interoperablen Format dargestellt, sind im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen über ein interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar.
(6) Der Zugang zu den im Batteriepass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen geregelt.
(7) Bei zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereiteten oder umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien wird die Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Diese Batterien müssen über einen neuen Batteriepass verfügen, der mit dem Batteriepass bzw. den Batteriepässen der ursprünglichen Batterie bzw. Batterien verknüpft ist.
(8) Der Batteriepass wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde.
(9) Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Personen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels als Personen mit berechtigtem Interesse im Sinne von Anhang XIII Nummern 2 und 4 gelten, zu welchen der Informationen gemäß dieser Nummern sie Zugang erhalten und in welchem Umfang sie diese Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen und wiederverwenden dürfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). genannte Register hoch.

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