Artikel 80 Schutzklauselverfahren der Union · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 79 Absätze 4, 6 und 7 Einwände gegen eine Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission bemüht sich, die Bewertung innerhalb eines Monats abzuschließen.
(2) Die Kommission richtet den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.