KAPITEL X Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82 Gemeinsame Maßnahmen · Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Battery-Regulation)

Die Marktaufsichtsbehörden können mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Endnutzer vertreten, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Derartige gemeinsame Maßnahmen können die Einrichtung von Batteriekompetenzzentren durch Mitgliedstaaten oder Marktaufsichtsbehörden umfassen, um im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu geben.

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